Öffentliche Bekanntmachung
über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
für das Kalenderjahr 2018
Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) wird die Grundsteuer vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2018 hiermit in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 erhalten, haben 2018 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2017 zu entrichten. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid 2018 zugegangen wäre. Auf den Hinweis in den Grundsteuerbescheiden, dass für die Folgejahre die Grundsteuer in gleicher Höhe zu entrichten ist, wird ebenfalls hingewiesen.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November fällig.
Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
1. am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt;
2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt;
3. am 1. Juli mit dem Jahresbetrag, wenn dies der Steuerpflichtige gemäß § 28 Abs. 3
Grundsteuergesetz beantragt hat.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungs-grundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.
Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntgabe zu laufen beginnt, durch Widerspruch (1.) oder durch Klage (2.) angefochten werden.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung; insbesondere wird die Zahlungspflicht nicht berührt (§ 80 Absatz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Rimsting, Schulstr. 4, 83253 Rimsting
einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten - Gemeinde Rimsting - und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München;
Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten - Gemeinde Rimsting - und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 ( GVBl S. 390 ) wurde im Bereich des Kommunalen Abgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
- Eine elektronische Widerspruchseinlegung ist unzulässig.
- Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.
- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor denVerwaltungsgerichten seit 01. Juli 2004 grundsätzlich ein
Gebührenvorschuss zu entrichten.
Gemeinde Rimsting, 02.01.2018
gez.
Mayer
1. Bürgermeister